Mehr als 2.500 Unterschriften gesammelt

Auf die Bürger der Stadt Haan könnte ein Bürgerentscheid zukommen – darüber befindet jetzt der Rat.

Haan – Am Mittwoch, 18. August, überreichte Ralf Mertes gemeinsam mit seiner Ehefrau und Jens Leopold – sie sind Einzelhändler an der Bahnhofstraße – eine Unterschriftenliste mit 2.678 Unterschriften zum Thema „Fahrradschutzstreifen an der B 228“ an Bürgermeisterin Dr. Bettina Warnecke.
Die Sammlung der Unterschriften erfolgte im Rahmen eines Bürgerbegehrens. Die mehr als 2.600 Unterzeichner beantworteten die Frage mit „ja“, ob „die Markierung eines Fahrradschutzstreifens an der südlichen Seite der Bahnhofstraße von Wilhelmstraße bis Kölner Straße aus dem Handlungskonzept zu Maßnahmen an der B 228 genommen werden“ soll“.
Die schriftliche Begründung des Bürgerbegehrens war, dass durch das Markieren eines Fahrradschutzstreifens insgesamt 40 Parkplätze wegfallen würden, die sowohl für Anwohnerinnen und Anwohner als auch für anliegende Geschäfte von großer Bedeutung seien. Durch das Wegfallen dieser Parkplätze würde Kundschaft abwandern und der Parkdruck erhöht werden.
Das Bürgerbegehren richtet sich damit gegen die mehrheitlich beschlossene Ratsentscheidung vom 25. März diesen Jahres, die unter anderem vorsah, dass das Handlungskonzept Radverkehr- und Fußgängerverkehr mit Stand vom Mai 2018 um Maßnahmen, wie unter anderem der Markierung eines Fahrradschutzstreifens auf der B 228 zwischen Martin-Luther-Straße und Kreisverkehr Nordstraße, ergänzt werden soll.
Die Haaner Stadtverwaltung wird die Unterschriftenlisten nun prüfen und dem Rat bezüglich der Erreichung des Unterschriftenquorums eine Entscheidung vorschlagen. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren bei dessen Zulässigkeit nicht, müsste innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden. Bis zur Ergebnisfeststellung des Bürgerentscheids wäre eine Umsetzung des beschlossenen Radwegekonzeptes auf der B 228 gesperrt. red

Info: Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Haan – Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Es muss bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Bürger, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, teilen dies der Verwaltung schriftlich mit.
Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Rates, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Gegen einen Beschluss, der nicht der Bekanntmachung bedarf, beträgt die Frist drei Monate nach dem Sitzungstag.
Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden bis 50.000 Einwohner von 7 Prozent der Bürger unterzeichnet sein. Maßgeblich ist die bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten.
Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.
Der Rat stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung ein Bürgerentscheid durchzuführen.
Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid. Den Vertretern des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern.
Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens abschließend festgestellt, darf bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens).
Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern mindestens 20 Prozent der Bürger beträgt. Quelle: Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen